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Gesetzliche Grundlagen: Allgemein Am 23. März 2007 ist das neue Stromversorgungsgesetz (StromVG) verabschiedet worden. Das StromVG ist in weiten Bereichen ein Rahmengesetz, welches den Kantonen, aber auch der Wirtschaft, einen beachtlichen Gestaltungsspielraum einräumt.
Nachdem der Bund jahrzehntelang nur die importierten, nicht erneuerbaren Energien privilegiert und subventioniert hat (über 3.5 Mrd. CHF für Fusions- und Nuklearforschung, staatliche Haftung in Milliardenhöhe oder Wasserzinsbeschränkung, Abwälzung der Emissionen und Folgekosten daraus auf Bürger/innen und Krankenkassen, etc.), versucht er nun, auch für die einheimischen erneuerbaren Energien einen Ausgleich zu schaffen.
Strom, welcher mittels Photovoltaikanlagen
(PV) produziert wird, verursacht höhere Kosten als ein Abnehmer
für Strom bezahlt. Mit dem neuen StromVG wird die Regelung der
Vergütung des Stromes, welche mittels Photovoltaikanlagen
erzeugt und in das Netz einspeist wird, von entscheidender
Bedeutung. Das Gesetz legt klare Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien fest. Konkret besteht die Verpflichtung von
Netzbetreibern, die erneuerbare Energie in einer für das Netz
geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Selbstverständlich
muss sich ein Standort für die Produktion von Strom eignen. Die
Regelung gilt für Neuanlagen. Darunter fallen Anlagen, die nach
dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen oder erheblich erweitert
oder erneuert worden sind. Spezielle Bestimmungen: Kostendeckende Einspeisevergütung Ab
dem 1. Januar 2009 wird für Strom aus erneuerbaren Energien,
darunter fällt derjenige aus Photovoltaikanlagen, der in das
Stromnetz eingespeist wird, eine kostendeckende Vergütung
erstattet. Für Landwirtschaftsbetriebe von Bedeutung ist, dass die Vergütung abhängig ist von der Art der Installation (freistehend, wobei diese Form kaum vorkommen dürfte, angebaut, d. h. auf Dach montiert, integriert, d. h. in das Dach eingebaut) und der Grössenklasse der Anlage. Damit man in den Genuss einer kostendeckenden Vergütung gelangt,
muss man ein vorgeschriebenes Anmeldeverfahren einhalten. Der
Betrag, welcher für die Photovoltaik zur Verfügung steht, ist
begrenzt und dürfte zu Beginn rund CHF 16 Mio. betragen. Die Vergütung wird fest für 25 Jahre gewährt. Anlagen, welche am dem 1. Januar 06 gebaut worden sind, können in den Genuss der Vergütung kommen. Die
Wegleitung bezüglich des Anmeldeverfahrens wird im Verlaufes des
28. April 08 bei www.swissgrid.ch aufgeschaltet. Das
eigentliche Anmeldeformular wird auf derselben Homepage ab dem
1. Mai 08, Tag, ab welchem offiziell die Gesuche gestellt werden
können, aufgeschaltet.
Für die Photovoltaik, wie für andere erneuerbare Technologien, wird gestützt auf Referenzanlagen ein Einspeisetarif festgelegt.
Auf S. 37 der Stromversorgungsverordnung, Allgemeine Sammlung der Rechtstexte des Bundes (AS 2008) ist die Berechnung der Vergütung angegeben.
Dabei wird unterschieden zwischen verschiedenen Anlagekategorien, nämlich: Freistehend, angebaut, integriert. Die Vergütungen werden nach Leistungsklassen abgestuft.
Zur Leistungsklassierung wird die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators verwendet.
Sehr wichtig: Die oben angegebenen Vergütungen gelten für die ab 1. Mai 08 einzureichenden Gesuche an die nationale Netzgesellschaft. Bitte beachten Sie die dabei geltenden Vorschriften. Vereinfacht gilt, dass genau definierte Anlagen ab dem 1. Januar 06 in den Genuss der aufgeführten Entschädigungen kommen können, d. h. die oben aufgeführten Entschädigungen werden nicht automatisch bezahlt, sondern nur nach Bewilligung der eingereichten Unterlagen bis zur Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Mittel. (Ausschöpfung des Kostendeckels.)
Die einmal zugesicherten Entschädigungen bleiben unverändert während der gesamten Amortisationsdauer von 25 Jahren. Für Anlagen, welche ab 2010 gebaut werden, werden die Vergütungssätze um 8 % gesenkt. ( 90 Rp. würden so zu 83.3 Rp./kWh)
Bei Anmeldungen an „swissgrid“ müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden:
Verschiedene Bestimmungen und Hinweise:
Die Vergütungen erfolgen mittels Aufaddieren der Leistungsklassen. Bei einer 150kW-Anlage würde man daher zunächst die Vergütung für die ersten 10kW berechnen, dann für die nächsten 30kW, dann für unter 100kW und den Rest zum Ansatz der Anlagen über 100kW. Die Mehrwertsteuer ist in den Vergütungen enthalten.
Die höchste Entschädigung wird für integrierte Anlagen geleistet. Man will dadurch die gestalterische Integration der Photovoltaik fördern. Das Inventar von geeigneten Konstruktionen kann wie folgt eingesehen werden:
Bei Neuanlagen ab dem 1. Januar 06, für welche man eine Zubaumenge geltend machen will, gelten zusätzliche Bestimmungen der FAQ Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), oben erwähnt. BewilligungenInvestitionskredit zwecks Mitfinanzierung von Fotovoltaikanlagen auf Fotovoltaikanlagen auf Landwirtschaftsbetrieben bedürfen einer sicheren Finanzierung. Dank zinsfreien Krediten ist es besonders gut möglich, eine Fotovoltaikanlage ertragreich zu betreiben. Wir geben Ihnen die entsprechenden Informationen, welche wir freundlicherweise vom Bundesamt für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt erhielten, an. "Die Investitionshilfen an Photovoltaikanlagen zur Solarstromproduktion auf Landwirtschaftsbetrieben sind zinsfreie, innert maximal 15 Jahren rückzahlbare Investitionskredite. Diese Kredite betragen höchstens 50% der anrechenbaren Investitionskosten und sind auf maximal Fr. 200'000.- pro Betrieb limitiert. Dieser Investitionskredit wird im Rahmen der Diversifizierung der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeit gewährt, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten für die Bauernfamilie generieren zu können. Es handelt sich also nicht um ein energiepolitische Massnahme. Um einen Investitionskredit beantragen zu können, müssen die Landwirte bei der zuständigen kantonalen Fachstelle ein Finanzhilfegesuch einreichen. Je nach Kanton ist das Amt für Landwirtschaft, respektive die Landwirtschaftliche Kreditkasse, zuständig für die Behandlung dieser Gesuche. Eine positive Beurteilung des Kreditgesuches setzt voraus, dass der Gesuchsteller und der Betrieb die Eintretenskriterien nach Artikel 3 bis 9 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) erfüllen. Eine Liste der zuständigen kantonalen Fachstellen finden Sie auf folgender
Solaranlagen müssen alle geltenden Vorschriften einhalten, insbesondere die Umwelt- und Raumplanungsgesetze. Vorteilhaft sind integrierte Anlagen. Es gilt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Bei angebauten oder freistehenden Anlagen
(letztere sind kaum erwünscht) ist zuvor die
Bewilligungsfrage sorgfältig abzuklären. Im Folgenden weisen wir auf die zu berücksichtigenden Faktoren hin.
Mehr dazu erfahren Sie hier.
Mitteilung der Netzgesellschaft "swissgrid" Siehe: www.swissgrid.ch
Grossansturm auf Einspeisevergütung
Die Möglichkeit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für Storm aus erneuerbaren Energien hat einen Ansturm von Anmeldungen ausgelöst. In den ersten 14 Stunden sind bereits über 2500 Anmeldungen per E-Mail und gegen 1000 Anmeldungen per Briefpost bei Swissgrid eingegangen, welche im Auftrag des Bundes die Abwicklung der KEV durchführt. Pro Jahr kann die Einspeisevergütung nur für so viele neue Anlagen zugesprochen werden, wie es die maximale Vergütung der jeweiligen Technologie zulässt. Dies erklärt laut Swissgrid den Grossansturm auf die KEV. Die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien - Wasserkraft bis zehn Megawatt, Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Biomasse und Abfälle aus Biomasse - wird ab dem 1. Januar 2009 erstattet. Wichtige Adressen:
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